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BEK 2018 31

Konkurseröffnung

Schwyz · 2018-03-13 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
  4. Zufertigung an A.________ GmbH c/o C.________ (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. März 2018 BEK 2018 31 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018, ZES 2017 713);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom

30. Januar 2018, 15.00 Uhr, über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs eröffnet hat, nachdem diese den Nachweis für die Zahlung des vom Bezirksgericht errechneten Gesamtbetrages von Fr. 65'147.55 bis zur Konkursverhandlung nicht erbracht hatte;

- dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass sie nach wie vor bereit sei, sämtliche Schulden zu tilgen und die Gläubiger mit monatlichen Ratenzahlungen zu bedienen, um die Passiven abzubauen (KG-act. 1);

- dass gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG die Rechtsmittel- instanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, die Beschwerdeführerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Dis- positiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) als auch in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 13. Februar 2018 (KG- act. 2) auf diese Anforderungen hingewiesen worden ist, und die Beschwerde- führerin eine solche Tilgung oder Hinterlegung nicht behauptet, geschweige denn nachweist;

- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (KG- act. 2) überdies aufgefordert worden ist, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Ban- kauszügen, vollständigen Kreditorenlisten und Debitorenlisten sowie einem

Kantonsgericht Schwyz 3 aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betrei- bungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen gedeckt sind;

- dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine Unterlagen für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hat und der Beschwer- deinstanz damit die Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit feh- len;

- dass auf die Beschwerde somit mangels hinreichender Begründung und Darlegung der Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht ein- zutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin auch den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.00 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht geleistet hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens auf eine entspre- chende Nachfristansetzung indessen verzichtet werden kann;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin zu tragen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

4. Zufertigung an A.________ GmbH c/o C.________ (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. März 2018 kau